Keine Versicherungsleistung für fahrlässigen Verlust eines Schmuckkoffers
Eine Firmenversicherung muss nicht für den entstandenen Schaden eintreten, der durch den Verlust eines Musterkoffers infolge grob fahrlässigen Verhaltens eines Außendienstmitarbeiters entsteht.
In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der Vertreter während einer Warenpräsentation in einem Einkaufszentrum einen seiner Musterkoffer hinter sich abgestellt. Während des Verkaufsgesprächs wurde der Schmuckkoffer im Wert von mehr als 55.000 Euro von einem Unbekannten gestohlen.
Urteil des OLG Hamm
20 U 138/00
MDR Heft 18/2001, Seite R 14
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