Falsche Angaben durch Angestellten des Versicherungsnehmers
Während der Erkrankung des Geschäftsführers führte ein
Angestellter mit dessen Duldung die Firmengeschäfte - wenn auch
mehr schlecht als recht - weiter. Diese zumindest faktische
Duldung der Führung des Geschäftsbetriebes umfasste auch die
Regulierung eines Versicherungsfalles, der durch den Unfall eines
Firmenfahrzeuges eingetreten war. Beim Ausfüllen des
Unfallfragebogens gab der Angestellte den Namen einer falschen
Person als Fahrer des Fahrzeuges an. Die Haftpflichtversicherung
verweigerte daraufhin ihre Eintrittspflicht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm konnte
offenbleiben, ob der Angestellte bei Abgabe der im Namen des
Versicherungsnehmers erfolgten Schadensanzeige dessen
Repräsentant war. Auf jeden Fall war er dessen
"Wissenserklärungsvertreter". Danach stand fest, dass
sich die Firma die Erklärung des Angestellten zurechnen lassen
musste. Ob die Versicherung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts
leistungspflichtig gewesen wäre oder nicht, war dagegen nicht
entscheidend, zumal unabhängig davon immer noch die Möglichkeit
einer Regressnahme beim (tatsächlichen) Fahrer zu prüfen
gewesen wäre. Da der Schadensfragebogen auch eine entsprechende
Belehrung über Falschangaben und deren Folgen enthielt, wurde
die Versicherung wegen der unrichtigen Angabe des Unfallfahrers
von ihrer Leistungspflicht frei.
Urteil des OLG Hamm vom 06.05.1998
20 U 252/97
OLG Report Hamm 1998, 342
zfs 1998, 466
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