Teilt ein gewerblicher Versicherungsnehmer seiner Versicherung einen beabsichtigten Umzug seines Betriebes mit, ist diese verpflichtet, auf den drohenden Verlust des Schutzes einer Einbruchdiebstahlversicherung hinzuweisen und ihn über die Notwendigkeit einer Vertragsänderung zu belehren. Verstößt der Versicherer gegen diese Betreuungspflicht, kann er sich bei Eintritt eines Schadens nicht auf mangelnden Deckungsschutz berufen.
Dem Versicherungsnehmer kann jedoch ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er sich nicht darauf verlassen durfte, dass der von ihm eingeschaltete Versicherungsagent die notwendige Vertragsumschreibung (rechtzeitig) veranlassen werde. In diesem Fall muss er von sich aus nochmals bei der Versicherung nachfragen.
Urteil des OLG Hamm vom 03.06.1998
20 U 233/97
OLG Report Hamm 1998, 339
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