Ein Taxiunternehmer mietete ein Ersatztaxi an, nachdem sein eigener Wagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde und repariert werden musste. Er legte der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Mietwagenrechnung vor, aus der sich pro Tag Mietkosten von netto rund 395 Euro ergaben. Die Versicherung hielt die Mietkosten für bei weitem überhöht.
Die Auffassung teilte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth. Es stellte fest, dass der Gewinn eines Taxis erfahrungsgemäß pro Tag maximal 100 Euro beträgt. Danach ist es unwirtschaftlich, wenn der Unfallgeschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, dessen Kosten fast das Vierfache des zu erwartenden Gewinns übersteigen. Der Taxiunternehmer hatte danach gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte mehrere (auch überregionale) Mietangebote einholen müssen. Die Haftpflichtversicherung war danach nur verpflichtet, die Kosten eines günstigeren Vermieters, der ein Taxi zu einem Tagespauschalpreis von 220 Euro anbot, zu ersetzen.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.05.1998
2 S 10638/97
NJW-RR 1999, 464
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