Ein Versicherungsvertreter ist nicht verpflichtet, einen Lehrer ungefragt über die Möglichkeit abgeleiteter Beihilfeansprüche zu belehren, wenn der Beamte wegen des Wegfalls seiner Beihilfeberechtigung bei Ausscheiden aus dem Schuldienst eine Änderung des Krankenversicherungstarifs wünscht.
Eine diesbezügliche Hinweis- und Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der Versicherungsvertreter von der Möglichkeit abgeleiteter Beihilfeansprüche Kenntnis hat. Hierfür trägt jedoch der Versicherte die Darlegungs- und Beweislast.
Urteil des OLG Hamm vom 25.08.1999
20 U 72/99
ZAP EN-Nr. 51/2000
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