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Teilkaskoversicherung: Autoschlüssel in Jackentasche

Ein Autofahrer muss sich von seiner Teilkaskoversicherung eine grob fahrlässige Herbeiführung des Diebstahls des versicherten Fahrzeuges vorwerfen lassen, wenn er seinen Pkw-Schlüssel in der Jackentasche belässt, das Kleidungsstück sich in einer unbeaufsichtigten und für jedermann zugänglichen Umkleidekabine einer Sporthalle befindet, wo der Täter leicht an den Schlüssel gelangen kann, und anschließend der vor der Turnhalle abgestellte Pkw entwendet wird. In einem derartigen Fall wird die Teilkaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht frei.

Urteil des OLG Koblenz vom 19.02.1999 10 U 129/98 ZfS 2000, 112

 

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