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Keine verminderte Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen

Ein unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung wird das bei Haftpflichtversicherern und Gerichten anerkannte Tabellenwerk "Sanden-Danner / Küppersbusch" herangezogen. Darin sind sämtliche gängigen Fahrzeugtypen aufgelistet und in Gruppen mit unterschiedlichen Tagessätzen eingeteilt.

Bei Unfallbeschädigungen von älteren Fahrzeugen neigen die Haftpflichtversicherungen dazu, stets nur einen Nutzungsausfall entsprechend der nächst niedrigeren Gruppe zu bezahlen.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung, dass allein das Alter eines Fahrzeuges keine Minderung der Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigt. Im Hinblick auf die konstruktionsbedingte Langlebigkeit heutiger Kraftfahrzeuge kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (wie z. B. überdurchschnittlich hohe Laufleistung oder übermäßig hohe Beanspruchung) nicht ohne weiteres von einem lediglich eingeschränkten Nutzungswert ausgegangen werden. Befindet sich, wie hier, ein 9 Jahre alter Pkw in einem guten Zustand, sind Vorschäden nicht vorhanden und ist die Bereifung neuwertig, kann der Unfallgeschädigte vollen Nutzungsausfall verlangen.

Urteil des OLG Hamm vom 13.12.1999 13 U 111/99 DAR 2000, 265

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