Ein Radfahrer wurde bei einem Unfall mit einem Pkw verletzt. Neben Hautabschürfungen und zahlreichen Prellungen erlitt er eine Verletzung am linken Knie. In dem darauf folgenden Schmerzensgeldprozess machte der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend, das verletzte Knie sei wegen einer 15 Jahre zurückliegenden Meniskusoperation bereits erheblich vorgeschädigt gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm hielt diesen Einwand jedoch für weitestgehend unwesentlich.
Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass der Unfall trotz der bestehenden Vorschädigung ursächlich für die auf Dauer bestehenden Beschwerden des verunglückten Radfahrers war. Ergibt der Vergleich, dass "nachher" ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorliegt, so ist diese Verschlimmerung gegenüber "vorher" eine Folge des Unfalls. Dies genügt für die Entstehung der Schadensersatzpflicht.
Allerdings räumte das Gericht ein, dass sich eine Vorschädigung durchaus anspruchsmindernd auswirken kann. Bei der Beurteilung kommt es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Dabei darf auch nicht allein im Wege einer Zukunftsprognose darauf abgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne den Unfall verschlechtert hätte. Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war. Dies war bei dem verletzten Radfahrer der Fall. Aus diesem Grunde rechtfertigte die Vorschädigung des Knies keine wesentliche Minderung des Schmerzensgeldanspruchs.
Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2000 13 U 90/99 DAR 2000, 263
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