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Blankounterschrift unter Schadensanzeige

Einem Geschäftsmann war in der tschechischen Republik sein vollkaskoversicherter Pkw gestohlen worden. Wegen seines fortdauernden Auslandsaufenthaltes bat er seinen Geschäftspartner die von ihm blanko unterschriebene Schadensanzeige auszufüllen und bei der Kaskoversicherung einzureichen. Der Geschäftspartner füllte den Fragebogen teils aus eigener Kenntnis, teils nach telefonischen Informationen seines Partners aus und schickte ihn wie vereinbart an die Versicherung. Bei der Frage nach der Fahrleistung des gestohlenen Fahrzeuges trug er 160.000 km ein. Tatsächlich hatte der Wagen bereits einen Kilometerstand von über 260.000. Die Kaskoversicherung lehnte daraufhin jegliche Ersatzleistung ab.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass es sich bei einer vom Versicherungsnehmer blanko unterschriebenen Schadensmeldung um eine Erklärung des Versicherungsnehmers selbst und nicht des Dritten handelt. Der Versicherungsnehmer muss sich daher grundsätzlich Falschangaben des mit dem Ausfüllen des Fragebogens Beauftragten zurechnen lassen.

Sind Angaben bei der Schadensmeldung unrichtig, ist die Versicherung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn letztlich offen bleibt, ob der die Schadensmeldung ausfüllende Dritte falsch informiert war oder ob er eine richtige Information falsch verstanden hat. Da in dem zu entscheidenden Fall eine bewusst falsche Information durch den Versicherungsnehmer nicht auszuschließen war, musste die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Urteil des OLG Hamm vom 01.12.1999 20 U 58/99 NJW-RR 2000, 765

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