Wie bereits das Oberlandesgericht Nürnberg (6 U 3535/96) vertritt auch das Landgericht Aachen die Auffassung, dass ein "Aufschlag" auf das eigentliche Schmerzensgeld gerechtfertigt ist, wenn eine für einen Unfall eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung die Zahlungen an den Unfallgeschädigten grundlos längere Zeit hinausschiebt.
Im konkreten Fall hatte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz eindeutiger Schadenslage auf die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Unfallgeschädigten von 200.000 Euro (Querschnittslähmung) über vier Jahre hinweg keinen Pfennig gezahlt. Das Gericht erhöhte angesichts dieses inakzeptablen Regulierungsverhaltens der Versicherung das Schmerzensgeld um weitere 15.000 Euro.
Urteil des LG Aachen vom 23.02.2000
4 O 270/96
DAR 2000, 313
Ebenso: OLG Frankfurt am Main (12 U 7/98)
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