Kaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit, Telefonieren
Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Telefonieren mit Handy
Nimmt ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h im Nebel
auf der Autobahn das auf dem Beifahrersitz liegende Handy auf, wählt
eine Nummer und verreißt dabei das Steuer, handelt er grob fahrlässig,
wenn er hierdurch von der Fahrbahn abkommt. Die Kaskoversicherung muss in
einem solchen Fall keinen Ersatz für den Fahrzeugschaden leisten.
Hinweis: Diese Einschätzung des Gerichts gilt erst recht, seit die
Handybenutzung im Auto ab 01.02.2001 ohne Freisprecheinrichtung gesetzlich
verboten ist.
Urteil des OLG Köln vom 19.09.2000
9 U 43/00
NJW-RR 2001, 22
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