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Kaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit, Telefonieren

Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Telefonieren mit Handy

Nimmt ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h im Nebel auf der Autobahn das auf dem Beifahrersitz liegende Handy auf, wählt eine Nummer und verreißt dabei das Steuer, handelt er grob fahrlässig, wenn er hierdurch von der Fahrbahn abkommt. Die Kaskoversicherung muss in einem solchen Fall keinen Ersatz für den Fahrzeugschaden leisten.

Hinweis: Diese Einschätzung des Gerichts gilt erst recht, seit die Handybenutzung im Auto ab 01.02.2001 ohne Freisprecheinrichtung gesetzlich verboten ist.

Urteil des OLG Köln vom 19.09.2000

9 U 43/00

NJW-RR 2001, 22

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