Mietwagen: Hinweispflicht des Vermieters
Nimmt ein Unfallgeschädigter während der Reparaturdauer seines Fahrzeuges einen Mietwagen in Anspruch, muss er damit rechnen, dass ihm die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen bestimmten Anteil von den entstandenen Kosten für die so genannte Eigenersparnis abzieht. Die Rechtsprechung hält derartige Abzüge in Höhe von 5 bis 15 Prozent der Mietwagenkosten für gerechtfertigt. Dem kann der Unfallgeschädigte dadurch entgehen, dass er einen Mietwagen einer niedrigeren Fahrzeugklasse anmietet.
Diese Versicherungspraxis muss - so das Amtsgericht Düsseldorf - einem Autovermieter bekannt sein. Er ist daher verpflichtet, einen offensichtlich unkundigen Kunden auf einen drohenden Abzug der Versicherung hinzuweisen, wenn der Unfallgeschädigte einen Mietwagen derselben Versicherungsklasse wie sein beschädigter Wagen in Anspruch nimmt. Unterlässt der Autovermieter diesen Hinweis, ist er seinem Kunden zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Urteil des AG Düsseldorf vom 07.03.2000
234 C 14676/99
NJW-RR 2001, 133
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