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Kaskoversicherung, grobefahrlässigkeit, Autoradio

Kaskoversicherung: Unfall nach Bedienen eines CD-Wechslers

Vollkaskoversicherungen neigen zunehmend dazu, bei von ihren Versicherungsnehmern verschuldeten Schäden ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen, was zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. In vielen Fällen, z. B. Bücken nach heruntergefallener Zigarette, erheblich überhöhte Geschwindigkeit oder Fahren trotz Übermüdung, wurde diese Rechtsauffassung von den Gerichten bestätigt.

Demgegenüber entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass einem Autofahrer in der Regel kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, wenn er infolge der Bedienung des CD-Teils seines Autoradios das Lenkrad verreißt und dadurch einen Unfall verursacht. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist allenfalls dann anzunehmen, wenn das Verkehrsgeschehen eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers verlangt und er sich gleichwohl durch das Bedienen seines Autoradios ablenken lässt. Da dies hier nicht der Fall war, musste die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden ersetzen.

Urteil des OLG Hamm vom 18.10.2000

13 U 118/00

DAR 2001, 128

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