Schmerzensgeld, Querschnittslähmung

Schmerzensgeld bei Querschnittslähmung

Eine komplette sensomotorische Querschnittslähmung mit einer damit einhergehenden völligen Blasen- und Mastdarmlähmung rechtfertigt die Festsetzung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 200.000 Euro.

Verweigert die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers ohne nachvollziehbaren Grund über vier Jahre hinweg jegliche Zahlung des Schmerzensgeldes, rechtfertigt dies einen "Strafzuschlag" von 15.000 Euro.

Urteil des OLG Köln vom 16.11.2000

7 U 64/00

DAR 2001, 129

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