Kaskoversicherung, Schlüsseldiebstahl, Werkstattbriefkasten
Kaskoversicherung: Entwendung des Fahrzeugschlüssels aus
Werkstattbriefkasten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln handelt ein
Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seinen Fahrzeugschlüssel
in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses eingeworfen und sein
Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht
abgestellt hat, damit am nächsten Tag mit der Reparatur seines Wagens
begonnen werden kann. In einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung
keinen Ersatz leisten, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten
entnommen und das Fahrzeug entwendet wird.
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergab sich für das
Gericht insbesondere daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem an der
Gebäudewand angebrachten Briefkasten gegen den Zugriff erkennbar
unzureichend gesichert war. Anders wäre der Fall zu beurteilen
gewesen, wenn sich der Briefkasten aufbruchsicher in der Eingangstür
oder Hauswand eingebaut befunden hätte. In einem solchen Fall wäre
dem Versicherungsnehmer kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten
gewesen (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.1999, 20 W 17/99).
Urteil des OLG Köln vom 31.10.2000
9 U 65/00
MDR 2001, 449
ZAP 2001, 1123
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