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Kaskoversicherung: Entwendung des Fahrzeugschlüssels aus Werkstattbriefkasten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seinen Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten eines Autohauses eingeworfen und sein Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht abgestellt hat, damit am nächsten Tag mit der Reparatur seines Wagens begonnen werden kann. In einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung keinen Ersatz leisten, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten entnommen und das Fahrzeug entwendet wird.
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergab sich für das Gericht insbesondere daraus, dass der Fahrzeugschlüssel in dem an der Gebäudewand angebrachten Briefkasten gegen den Zugriff erkennbar unzureichend gesichert war. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn sich der Briefkasten aufbruchsicher in der Eingangstür oder Hauswand eingebaut befunden hätte. In einem solchen Fall wäre dem Versicherungsnehmer kein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten gewesen (vergleiche Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.1999, 20 W 17/99).
Urteil des OLG Köln vom 31.10.2000
9 U 65/00
MDR 2001, 449
ZAP 2001, 1123
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