Regress der Haftpflichtversicherung bei mehreren Obliegenheitsverletzungen
Bei schweren Obliegenheitsverletzungen wie Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer bis zu einer festgelten Grenze in Regress nehmen.
Fallen mehrere Obliegenheitsverletzungen (hier Trunkenheitsfahrt mit nachfolgender Unfallflucht) zusammen, erhöht sich der Leistungsfreiheitsbetrag der Versicherung.
Urteil des LG Gießen vom 28.02.2001
1 S 479/00
MDR 2001, 565
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