Autokauf, Diebstahl, gutgläubiger Erwerb

Keine Gutgläubigkeit bei in Polen gekauftem Luxuswagen

Ein in Deutschland gestohlener Mercedes 300 TD tauchte in Polen wieder auf. Dort wurde das Fahrzeug von einem Deutschen gekauft. Bei einer Grenzkontrolle wurde der Wagen sichergestellt, da der Käufer keine Fahrzeugpapiere vorlegen konnte. Die Versicherung, die dem früheren Halter den Fahrzeugwert erstattet hatte, verlangte von dem Erwerber den Wagen heraus. Die Klage der Versicherung hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die mit dem Fall befassten Gerichte mussten für die Beurteilung des Eigentumserwerbs polnisches Recht anwenden, da der Kaufvertrag dort geschlossen wurde. Nach polnischem Recht steht schon eine fahrlässige Unkenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers dem guten Glauben des Erwerbs entgegen. Den Käufer eines ausländischen Luxuswagens treffen daher besondere Nachforschungspflichten hinsichtlich der Herkunft des Fahrzeuges. Dies galt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da der Verkäufer des Wagens keinen Fahrzeugbrief vorlegen konnte und auch sämtliche Eigentumsübertragungsurkunden und Zollpapiere fehlten. Bei einer derart massiven Häufung von Verdachtsmomenten durfte sich der Erwerber auch nicht mit den "fadenscheinigen" Erklärungsversuchen des Veräußerers begnügen. Er musste daher den Wagen an die Versicherung herausgeben.

Bemerkung: Ob der Käufer des Mercedes den an den polnischen Verkäufer gezahlten Kaufpreis zurückerhalten hat, ist nicht bekannt, dürfte aber äußerst unwahrscheinlich sein.

Urteil des OLG Brandenburg vom 12.12.2000

11 U 14/00

NJW-RR 2001, 597

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