Krankenversicherung: Verwandtenklausel nicht zu beanstanden
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung enthielten folgende Klausel: "Keine Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder". Ein Versicherungsnehmer, dessen Frau zugelassene Allgemeinärztin war, hielt diese Klausel für unzulässig und klagte gegen die Versicherung.
Im Prozess trug der Versicherungsnehmer vor, er habe der Klausel bei Vertragsschluss keine Bedeutung beigemessen, da er damals noch nicht verheiratet war. Daraus schlossen die Richter beim Bundesgerichtshof, dass der Mann die Vertragsbedingung tatsächlich wahrgenommen hatte. Er konnte sich daher jetzt nicht darauf berufen, die Klausel sei für ihn "überraschend" im Sinne des ABG-Gesetzes.
Ferner bestätigten die Richter der Versicherung ein berechtigtes Interesse an der verwendeten Verwandtenklausel. Eine Versicherungsgesellschaft hat ein grundsätzliches Interesse, Missbrauchsmöglichkeiten des Versicherungsschutzes zu minimieren und die Kosten der Krankenversicherung so gering wie möglich zu halten. Sind Arzt und Patient verheiratet oder stehen sie in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis, besteht durchaus die Gefahr, dass objektiv nicht überprüfbare Leistungen, die im Einzelfall gar nicht erforderlich sind, zu Lasten der Versicherung abgerechnet werden. Eine Überprüfung derartiger Vorgänge wäre der Versicherung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich. Die verwendete Klausel war somit auch sachlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 21.02.2001
IV ZR 11/00
RdW 2001, 242
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