Folgenreiches Bestreiten eines Vorschadens
Steht fest, dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug erhebliche Vorschäden aus einem früheren Unfallereignis aufwies, und streitet der Geschädigte dies gleichwohl hartnäckig ab, verliert er gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung jeglichen Anspruch auf Schadensersatz, wenn eine wertmäßige Trennung von Schaden und Vorschaden ohne seine Angaben nicht möglich ist.
Urteil des LG Berlin vom 25.01.2001
58 S 219/00
DAR 2001, 225
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