Hausratversicherung und Einbruchsdiebstahl bei doppelter Türsicherung
Es besteht im Hinblick auf die Hausratversicherung keine Pflicht zur doppelten Türsicherung. So wird die Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei, weil der Versicherungsnehmer das Türschloss nur einfach statt zweifach verschlossen hat. Dies stellt nach Auffassung
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2000, 7 U 189/99, ZfS 2001, 268
ZAP EN-Nr. 532/2001
Grobe Fahrlässigkeit
Redaktionelle Anmerkung: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz].