Hausratversicherung: Verstecken des Hausschlüssels

Ein Versicherungsnehmer handelt fahrlässig, wenn er einen Hausersatzschlüssel in einem neben der Garage des Anwesens befindlichen unverschlossenen Werkzeugraum an einer leicht auffindbaren Stelle "versteckt" und mit diesem Schlüssel sodann bei ihm eingebrochen wird. Die bestehende Hausratversicherung ist in einem derartigen Fall nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2001 - 3 U 208/00, MDR 2002, 276

Grobe Fahrlässigkeit
Redaktionelle Anmerkung: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. [Mehr hierzu im Artikel Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz].

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