Unfallschaden, Unkostenpauschale

Uneinheitliche Rechtsprechung zur unfallbedingten Unkostenpauschale

Seit etlichen Jahren ersetzen Haftpflichtversicherungen die "sonstigen Unkosten" wie z. B. für Porto, Telefon, Taxi etc. pauschal mit 20 Euro. Während das Amtsgericht Dinslaken insbesondere wegen der in den letzten Jahren nicht gestiegenen Porto- und Telefonkosten diesen Betrag weiterhin für angemessen hält, hob das Landgericht Braunschweig die Pauschale unter Hinweis auf die inflationsbedingte Teuerung auf 25 Euro an. Ab 01.01.2002 soll - so das Gericht - aus praktischen Gründen ein Betrag von 25 Euro in Ansatz gebracht werden.

Urteil des AG Dinslaken vom 26.07.2001

30 C 48/01

Urteil des LG Braunschweig vom 26.07.2001

4 S 62/01 (007)

NJW-RR 2002, 1682

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