Zerstörungswütiger Einbrecher

Wer wertvollen Schmuck in einem Kleiderschrank aufbewahrt und den Schrankschlüssel stecken lässt, begeht eine Obliegenheitsverletzung und verliert im Falle eines Diebstahls seinen Schutz aus der Hausratversicherung.

Im konkreten Fall hatte der Geschädigte jedoch Glück, dass der Einbrecher äußerst gewaltsam vorging. Der Dieb brach die Wohnungstür mit Gewalt auf und beschädigte trotz des steckenden Schlüssels auch das Schloss des Schrankes mit dem wertvollen Inhalt. Angesichts dieses Verhaltens ging das Gericht davon aus, dass der Einbrecher den Schrank auch bei nicht steckendem Schlüssel gewaltsam aufgebrochen hätte. Die Hausratversicherung muss den Einbruchschaden ersetzen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.10.1996, 4 U 172/95, ZAP EN-Nr. 325/97

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