Ein 19-jähriger erlitt einen schweren Motorradunfall. Er ist seitdem querschnittsgelähmt. Neben einem Schmerzensgeld verlangte er vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz seines Verdienstausfalls. Demgegenüber argumentierte die Versicherung, der junge Mann sei nach Abschluss seiner Bäckerlehre als Lagerarbeiter tätig und schon drei Monate vor dem tragischen Unfall arbeitslos gewesen.
Auf die momentane berufliche Situation kam es dem Bundesgerichtshof, der den Fall in letzter Instanz zu entscheiden hatte, jedoch nicht an. Ob ein Verletzter ohne den Schadenfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine Prognose zu ermitteln, für die ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Zwar ging das Gericht davon aus, dass der Verletzte sein ursprüngliches Berufsziel, Bäckermeister zu werden, zum Unfallzeitpunkt nicht mehr verfolgt hat. Bei einem Menschen in so jugendlichem Alter kann jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen wird.
Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Dort muss nun geklärt werden, welche beruflichen Perspektiven der Verletzte ohne den Unfall gehabt hätte. Auf dieser Grundlage ist ihm sein Verdienstausfall unter Anrechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente zu ersetzen.
Urteil des BGH vom 14.01.1997, VI ZR 366/95, r+s 1997, 158
|
|