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Falsche Angaben gegenüber Versicherung durch Ehegatten

Das Fahrzeug einer Autofahrerin wurde bei einem selbstverschuldeten Unfall stark beschädigt. Die Schadensmeldung für die Kaskoversicherung füllte der Ehemann aus. Bei der Frage nach dem Anschaffungspreis trug dieser wahrheitswidrig nicht den tatsächlichen Kaufpreis von 25.500 Euro ein, sondern den Listenpreis von 29.000 Euro. In dieser Falschangabe sah die Versicherung eine Verletzung der der Versicherungsnehmerin obliegenden Aufklärungspflicht und verweigerte die Ersatzleistung.

Hierzu das Oberlandesgericht Nürnberg: Falsche Angaben über den Erwerbspreis eines versicherten Pkws sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil diese Angaben für die Höhe der zu leistenden Entschädigung von wesentlicher Bedeutung sind.

Bei der falschen Erklärung kam es für das Gericht auch allein auf den Kenntnisstand und das Verschulden des Ehemanns der Versicherungsnehmerin an. Diese musste sich daher die falschen Angaben des Ehemanns als ihrem "Wissens- und Erklärungsvertreter" zurechnen lassen. Im Ergebnis hatte die Versicherung keinen Ersatz zu leisten.

Urteil des OLG Nürnberg vom 19.12.1996, 8 U 2035/96, zfs 1997, 378,

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