Eine Frau verlangte von ihrer Privatkrankenversicherung die Kostenerstattung für eine In-Vitro-Fertilisation, da sich der gemeinsame Kinderwunsch des Ehepaares wegen der Fortplanzungsunfähigkeit des Mannes nicht erfüllte.
In zweiter Instanz sprach das Oberlandesgericht Köln der Frau einen Betrag von über 5.000 Euro für Behandlungskosten zu. Der Bundesgerichtshof wies die Zahlungsklage jedoch nun in letzter Instanz ab. Kinderlosigkeit allein stellt nach Auffassung des Gerichts keine Krankheit dar. Zwar ist eine organisch bedingte Sterilität ein "regelwidriger Körperzustand", führt aber nicht beim anderen - gesunden - Ehepartner zu einem erstattungspflichtigen Zustand im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Urteil des BGH vom 12.11.1997, IV ZR 58/97, NJW 1998, 824
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