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Falschangaben bei einer Diebstahlanzeige

Ein Autofahrer meldete seiner Kaskoversicherung den Diebstahl seines Fahrzeuges. Dabei verneinte er fälschlich die Frage des Versicherers nach reparierten Vorschäden. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte daher den Ersatz des Fahrzeuges wegen einer schweren Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

Dieser konnte im Prozess jedoch darlegen, dass der Vorschaden vor dem Erwerb des Fahrzeuges entstanden war und der Vorbesitzer den Schaden fachmännisch hatte beseitigen lassen. Nach dessen Angaben konnte er daher davon ausgehen, dass der Schaden völlig unerheblich und absolut folgenlos behoben wurde. Danach war für das Gericht nachvollziehbar, dass der Versicherte annahm, der Vorschaden sei sowohl für das Wiederauffinden des Fahrzeuges als auch für die Ermittlung seines Wiederbeschaffungswertes ohne Belang. Im Ergebnis musste die Versicherung den Verlust des Fahrzeuges ausgleichen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.07.1997, 7 U 62/96, MDR 1998, 100

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