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Ein Autofahrer hatte bemerkt, dass ein Gegenstand heftig gegen den Fahrzeugboden seines Fahrzeuges schlug. Hierdurch wurde der Katalysator und die Ölwanne beschädigt. Nach einem flüchtigen Blick unter das Fahrzeug setzte der Autofahrer die Fahrt fort und bemerkte nicht, dass das gesamte Motoröl auslief. Hierdurch entstand am Fahrzeug ein Motorschaden. Die in Anspruch genommene Kaskoversicherung wollte lediglich die Kosten für den Katalysator und die Ölwanne ersetzen.
Die im Klagewege geltend gemachten weitergehenden Ansprüche auf Ersatz des beschädigten Motors wies das Oberlandesgericht Karlsruhe ab. Der Fahrer hätte nach dem Unfall die entsprechenden Ölanzeigeinstrumente kontrollieren müssen und dabei zumindest das rot aufblinkende Öllämpchen bemerken müssen. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Autofahrer, der nach einem Unterbodenschaden nicht regelmäßig einen Blick auf die Instrumententafel wirft, grob fahrlässig handelt, wenn durch dieses Versäumnis ein Motorschaden entsteht.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.05.1997, 12 U 7/97, NJW-RR 1998, 172
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