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Vollkaskoversicherung und Trunkenheit

Nach ständiger Rechtsprechung kann allein die erhebliche Alkoholisierung eines Autofahrers dazu führen, dass die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung von ihrer Leistung freigestellt wird. Ein derartiger Anscheinsbeweis ist jedoch für das Oberlandesgericht Zweibrücken nicht zwingend. Der Beweis des ersten Anscheins bewirkt keine Umkehr der Beweislast. Er ist schon entkräftet, wenn der Gegner der beweisbelasteten Partei (hier der Fahrer des Fahrzeuges) Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergibt. Hierzu genügt der Nachweis einer ernst zu nehmenden Alternative zu der Annahme, der Kläger sei aus alkoholbedingten Gründen von der Fahrbahn abgekommen.

Diese Voraussetzungen sahen die Richter im vorliegenden Fall gegeben. Der mit 2,06 Promille erheblich angetrunkene Autofahrer kam allein wegen des verkehrswidrigen Ausscherens eines vor ihm fahrenden Lkw ins Schleudern und landete im Straßengraben. Bei dieser Sachlage konnte nicht angenommen werden, dass das Unfallereignis sich unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer ohne weiteres hätte meistern können. Zumindest war dadurch ein für die Ursächlichkeit der Trunkenheit sprechender Anscheinsbeweis entkräftet. Die beklagte Vollkaskoversicherung wurde zur Zahlung des entstandenen Fahrzeugschadens verurteilt. Die Richter betonten jedoch den Ausnahmecharakter ihrer Entscheidung und werteten das Verhalten des Versicherungsnehmers, mit 2,06 Promille Auto zu fahren, gleichwohl als verantwortungslos.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 13.08.1997

1 U 88/96

MDR 1998, 405

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