| Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit bei Finanztip.de |
Eine Radfahrerin war gestürzt und hatte sich am Knie verletzt. Sie meldete die Verletzungen ihrer Unfallversicherung. In der Schadensanzeige war unter anderem anzugeben, "welche Erkrankungen oder Körperbeschädigungen ... außer den Unfallfolgen" bestehen. Die Versicherungsnehmerin beantwortete diese Frage wahrheitswidrig mit "keine". Tatsächlich litt sie seit geraumer Zeit an Diabetes. Die Versicherung versagte daraufhin den Ersatz des geltend gemachten Schadens in Höhe von über 7.500 Euro.
Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth hatte kein Einsehen mit der verunglückten Radfahrerin. Obwohl sie in dem Schadensformular klar und deutlich belehrt wurde, dass falsche Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, hatte sie eine wesentliche Frage wissentlich falsch beantwortet.
Bei einem derart krassen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers spielt es nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle, ob sich die unrichtige Auskunft im Ergebnis tatsächlich ausgewirkt hätte.
Urteil des OLG Nürnberg - 8 U 2871/97
MDR Heft 9/1998, Seite R17, RdW 1998, 305
|
|