Unstreitige Schadenshöhe

Der verklagte Versicherungsnehmer kann im Haftpflichtprozess bei seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO nicht nur Tatsachen, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sein können, sondern auch Wertangaben des Klägers unstreitig stellen und damit einer gerichtlichen Nachprüfung entziehen. Ein abweichender Sachvortrag des als sein Streithelfer beigetretenen Versicherers wird dadurch gemäß § 67 ZPO unbeachtlich.

Urteil des OLG Hamm vom 10.11.1997

6 U 1/97

OLG Report Hamm 1998, 44

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