Der Versicherungsschutz erlischt wegen Prämienverzugs nur dann, wenn der Versicherte von der Versicherungsgesellschaft vorher vergeblich zur Zahlung der ausstehenden Prämie schriftlich angemahnt wurde (§ 38 Abs. 2 VVG).
Diesem Schrifterfordernis entspricht es nach einem Urteil des Landgerichts Aachen nicht, wenn die Versicherungsgesellschaft dem säumigen Versicherten ein nicht unterschriebenes, computergestütztes Mahnschreiben zusendet. Ein derartiges Schreiben muss zumindest eine sogenannte Faksimileunterschrift (Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift) eines Vertretungsberechtigten enthalten. Ein bloßer Abdruck des Sachbearbeiternamens in Druckbuchstaben am Ende des Schreibens genügt dem Schriftformerfordernis jedenfalls nicht.
Urteil des LG Aachen vom 13.06.1997 - 5 S 41/97
NJW-RR 1998, 603
|
|