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Bei der Regulierung eines Kfz-Diebstahls gab der Versicherte in der Schadensanzeige an, der gestohlene Wagen hätte keine Unfallschäden gehabt. Als sich dies als unzutreffend erwies, berief sich der Mann darauf, er habe sich beim Ausfüllen der Schadensanzeige an den Vorschaden nicht mehr erinnert. Im übrigen sei dieser der Versicherung aufgrund der vorangegangenen Regulierung ohnehin bekannt gewesen.
Das Oberlandesgericht Hamm wertete die angebliche Erinnerungslücke des Versicherungsnehmers als bloße Schutzbehauptung. Als völlig unbeachtlich sah es das Gericht an, dass der frühere Schaden ebenfalls über die Versicherungsgesellschaft reguliert wurde und der Vorgang somit aktenkundig war. Dies berechtigt den Versicherten gleichwohl nicht, die Frage nach Vorschäden zu verneinen. Wegen der groben Obliegenheitsverletzung musste die Versicherung keinen Ersatz leisten.
Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1997
6 U 77/97
NZV 1998, 210
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