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Falschangaben nach Unfall

Macht ein vollkaskoversicherter Autofahrer nach einem Verkehrsunfall in seiner Schadensanzeige zu Fragen nach der polizeilichen Aufnahme des Unfalls, einer Blutentnahme oder zu den sonstigen Unfallumständen in wesentlichen Punkten falsche Angaben, verliert er wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung seinen Versicherungsschutz.

Die Vollkaskoversicherung tritt nur ein, wenn die Angaben in der Schadensanzeige korrekt sind. Dies gilt zumindest bei allen wesentlichen Punkten, die für eine Erstattung relevant sind oder sein können.

Beschluss des KG Berlin vom 16.01.1998

6 W 8026/97

zfs 1998, 343

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