Schaden durch windanfälligen Pavillon

Ein Autofahrer parkte neben dem Garten eines Restaurants. Dort befand sich ein mit einem Zeltdach versehener Bierpavillon mit einer Höhe von ca. drei Metern und einem Durchmesser von ca. fünf Metern. Infolge eines Windstoßes von neun Beaufort (ca. 80 km/h) wurde der Pavillon in die Luft und gegen das in der Nähe geparkte Fahrzeug geschleudert.

Der Gastwirt wurde als Besitzer des Biergartens zum Ersatz des entstandenen Fahrzeugschadens verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in dem Pavillon rechtlich ein Bauwerk, bei dessen Einsturz der Besitzer des Grundstücks haftet (§ 836 BGB). Der Pavillon war auch objektiv als fehlerhaft anzusehen. Er hätte so befestigt werden müssen, dass er nicht bereits bei einem Windstoß von 80 km/h aus seiner Verankerung gerissen wird. Bei der Verschuldensfrage berücksichtigte das Gericht auch, dass der Pavillon bereits mehrere Wochen vorher bereits schon einmal infolge eines Windstoßes über den gesamten Parkplatz geweht worden war.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.02.1998

22 U 124/97

MDR 1998, 1350

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