Ein selbständiger Arzt ließ im November 1994 durch seinen Rechtsanwalt eine Klage zum Finanzgericht einreichen. Erst im Dezember 1995 informierte der Rechtsanwalt die Rechtsschutzversicherung von der Klageerhebung. Sie lehnte die Übernahme der Kosten umgehend ab. Der Rechtsanwalt erhob schließlich im Juni 1997 Deckungsklage gegen die Versicherung.
Das Oberlandesgericht hielt es nicht für erforderlich, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles beim Versicherer umgehend um Versicherungsschutz nachsucht. Allerdings muss er bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Verjährungsfrist beachten.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten, die er von seiner Rechtsschutzversicherung verlangen will, rechnen muss. Das ist jedenfalls bei der Erhebung einer Klage der Fall. Danach begann die Verjährungsfrist am 31.12.1994 zu laufen. Durch die Mitteilung des Rechtsanwalts von der Klageerhebung wurde die Verjährungsfrist nur kurzzeitig, nämlich bis zur Ablehnung der Rechtsschutzversicherung gehemmt. Danach stand fest, dass bei Einreichung der Deckungsschutzklage im Juni 1997 der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung (zumindest anch altem Recht) verjährt war. [Mehr hierzu im Artikel Aktuelle Verjährungsfristen, die für Versicherungsverträge gelten].
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.1998, 20 U 246/97, OLG Report Hamm 1998, 324
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