Verlässt ein Bewohner die Erdgeschoßwohnung eines Mietshauses bei gekipptem Fenster, so ist dies nicht generell grob fahrlässig. Wesentlich ist vielmehr die Dauer des beabsichtigten Wegbleibens.
Es ist Sache der Versicherung zu beweisen, dass ein derartiges Fehlverhalten des Versicherten für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen ist. Wenn - wie hier - grobe Fahrlässigkeit erst bei einem längeren Belassen eines Fensters in Kippstellung und nicht schon bei kurzfristigem Verlassen zu bejahen ist, fehlt es an der Ursächlichkeit, sofern der Einbruch unmittelbar nach Verlassen der Wohnung geschehen ist.
Urteil des OLG Hamm vom 04.12.1998
20 U 149/98
MDR 1999, 225
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