Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in einem Urteil die ständige Rechtsprechung, dass ein Unfallgeschädigter im Fall der Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (§ 249 Satz 2 BGB). Damit ist dem Geschädigten vom Gesetz die Freiheit eingeräumt, nach seiner Disposition den Entschädigungsbetrag für die Reparatur einzusetzen oder die Beschädigung der Sache im Ausgleich durch die Bezahlung der notwendigen Reparaturkosten hinzunehmen. Ob und in welchem Umfang eine Reparatur tatsächlich erfolgt, ist allein Sache des Geschädigten.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem zur ordnungsgemäßen Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Es sind die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann die Höhe des Schadens durch Schätzgutachten eines Sachverständigen nachweisen, ohne dass es auf die Vorlage von Handwerkerrechnungen oder Kostenvoranschlägen ankommt. Es ist dann Sache des Schädigers, die Richtigkeit der Darlegungen und die Beweisführung des Geschädigten substantiiert anzugreifen und darzulegen, dass die durch das Gutachten nachgewiesenen Reparaturkosten nicht erforderlich sind.
Der Geschädigte muss sich auch nicht auf einen von dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung vorgelegten Kostenvoranschlag einlassen, wenn dieser nach der ersten Schadenskalkulation mehrfach korrigiert wird. Ein derartiges Angebot einer Fachfirma stellt dann keine zuverlässige Grundlage für die Schadensschätzung dar.
Urteil des OLG Hamm vom 18.08.1998
9 U 81/98
zfs 1999, 16
MDR 1999, 223
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