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Verdacht einer Diebstahlsvortäuschung wegen Schlüsselkopie

Eine Kaskoversicherung kann ihre Versicherungsleistung mit der Behauptung eines vorgetäuschten Diebstahls nicht allein deshalb verweigern, dass bei einem fünf Monate alten Kfz vom Fahrzeughalter bereits eine Schlüsselkopie gezogen wurde. Es müssen weitere Indizien hinzutreten, um die Annahme der Diebstahlsvortäuschung zu rechtfertigen. Ein weiteres Indiz für die Vorspiegelung eines Diebstahls kann die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Geschehensablauf darstellen.

Urteil des BGH vom 04.11.1998

IV ZR 302/97

NJW-RR 1999, 246

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