Vertragsbedingungen in Versicherungsverträgen enthalten häufig die Klausel, dass das Versicherungsunternehmen bei Änderungen von Gesetzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen oder der Kartellbehörden berechtigt sein soll, einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die geänderten Bedingungen sollen nach den Vertragsbedingungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.
Der Bundesgerichtshof hat derartige Klauseln wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz für unwirksam erklärt. Nach dieser Vorschrift sind Vereinbarungen unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Anwendung der Klausel zu Nachteilen des Versicherungsnehmers führen kann, die bei einem bestehenden Vertrag nicht gerechtfertigt sind. Ferner hielten die Karlsruher Richter die Regelung für nicht hinreichend klar formuliert.
Urteil des BGH
IV ZR 218/97
NJW Heft 14/1999, Seite LVIII
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