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Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, sind bei der Abwicklung eines Kaskoschadens die zur Schadensfeststellung aufgewendeten Kosten eines Sachverständigengutachtens erstattungsfähig.
Die Gutachterkosten sind jedoch dann von der Versicherung nicht zu ersetzen, wenn das Gutachten unbrauchbar war, weil dem Sachverständigen ein für die Bewertung wesentlicher Vorschaden vom Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt wurde.
Urteil des OLG Hamm vom 25.02.1999
6 U 190/98
OLG Report Hamm 1999, 170
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