Eine Frau erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein nicht unerhebliches HWS-Schleudertrauma. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zahlte ihr deshalb ein Schmerzensgeld von 1.250 Euro. Damit wollte sich die Verletzte nicht zufrieden geben. Sie machte geltend, es hätten sich infolge psychischer Fehlverarbeitung aus der unfallbedingten HWS-Verletzung derart gravierende psychische Spätfolgen entwickelt, so dass sie noch über ein Jahr lang Schmerzen verspürte und deshalb auch nicht arbeiten konnte.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau schließlich einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 15.000 Euro zu. Der Schädiger haftet der Geschädigten auch für psychische Fehlverarbeitung der erlittenen Verletzungen. Voraussetzung ist allerdings, dass die psychische Reaktion nicht in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht und auch kein Anhaltspunkt für eine sogenannte Begehrens- oder Rentenneurose vorliegt.
Ein in dem Prozess hinzugezogener Sachverständiger bestätigte, dass die körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Muskelverspannungen und Fehlhaltungen auf die psychische Fehlverarbeitung der Unfallverletzungen zurückzuführen waren. Außerdem waren die erlittenen Verletzungen so schwer, dass von einem groben Missverhältnis zwischen der psychischen Reaktion und dem Anlass nicht gesprochen werden konnte.
Auch für eine sogenannte Renten- oder Begehrensneurose, die vorliegt, wenn der Verletzte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, sah der Gutachter keinen Anhaltspunkt.
Urteil des OLG Hamm vom 25.05.1998
6 U 97/93
OLG Report Hamm 1999, 244
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