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Ein Mercedes-Fahrer erlitt einen unverschuldeten Unfall. Zur Feststellung der Reparaturkosten ließ er ein Sachverständigengutachten anfertigen, das einen Gesamtschaden von 6.500 Euro auswies. Dabei legte der Gutachter die Material- und Arbeitskosten einer Fachwerkstatt zu Grunde. Der Unfallgeschädigte ließ seinen Wagen jedoch bei einer freien Werkstatt reparieren. Dabei wurden die geschätzten Reparaturkosten um 1.550 Euro unterschritten. Die Versicherung wollte nur die geringeren Reparaturkosten aus der vorgelegten Rechnung bezahlen.
Das Landgericht Karlsruhe sprach dem Mercedes-Fahrer jedoch die höheren, im Gutachten festgestellten Reparaturkosten als Schadensausgleich zu. Sofern ein Gutachten fehlerfrei erstellt wurde, hat ein Geschädigter vollen Anspruch auf die dort kalkulierten Kosten. Den Einwand der gegnerischen Unfallversicherung , der Geschädigte dürfe nicht an dem Unfall verdienen, ließ das Gericht nicht gelten.
Urteil des LG Karlsruhe - 9 S 139/99
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