Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gerichte in der Lage sein müssen, Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen zu überprüfen. Eine beklagte Krankenversicherungsgesellschaft kann sich daher nicht auf ihr Geheimhaltungsinteresse berufen und die Vorlage der Berechnungsgrundlagen, die zu der Prämienerhöhung geführt haben, verweigern.
Dem Geheimhaltungsinteresse einer Versicherung kann nach Auffassung des Gerichts auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Öffentlichkeit im Verfahren ausgeschlossen wird und die Prozessparteien zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Beschluss des BVerfG vom 28.12.1999
1 BvR 2203/98
RdW Heft 5/2000, Seite V
|
|