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Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Geschädigte auch bei nur anteiliger Schadensverursachung den Ersatz seines Rückstufungsschadens verlangen kann. Die Höhe des Anspruchs richtet sich - wie bei den anderen Schadenspositionen - nach der Höhe des jeweiligen Verschuldensanteils der Unfallbeteiligten.
Urteil des BGH vom 25.04.2006
VI ZR 36/05
BGHR 2006, 1161
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