Helfer im Notfall / gesetzliche Unfallversicherung / Nachbarschaftshilfe

Helfer in der Not sind grundsätzlich unfallversichert. Ein Wegschauen oder Weiterfahren wegen nicht ausreichender Absicherung ist nicht gegeben. Der Nothelfer steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer als Nothelfer bei einem Unglücksfall selbst verletzt wird, hat daher Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung.

Die Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung bestehen auch, wenn Hilfe nicht mehr erforderlich war. Abgrenzungsschwierigkeiten treten praktisch nur bei "grauen" Sachverhalten auf. Beispiel: Ein Autofahrer fährt auf ein haltendes Auto, bei dem die Warnblinkanlage eingeschaltet war. Kann der Auffahrer glaubhaft machen, dass er auf das Auto zu gefahren ist, um zu helfen, so kann er einen Anspruch gegen den Unfall-Versicherungsverbund haben (Landessozialgericht Niedersachsen L 6 U 100/96).

Familiäre Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe ist hingegen nicht abgesichert. Wer im familiären Betrieb vom Gerüst stürzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft (Landessozialgericht Saarland L 2 U 8/89). [Mehr hierzu im Artikel Versicherungsschutz bei Nachbarschaftshilfe].

Wer beim privaten Hausbau engeltlich oder unentgeltlich mithilft (Muskelhypothek) ist nicht abgesichert. Der private Bauherr ist verpflichtet, seine Helfer über eine gesetzliche Unfallversicherung gegen die Gefahren beim Bauen abzusichern. Auskünfte erteilen die Bau-Berufsgenossenschaften. [Mehr hierzu auch im Artikel Bauhelfer-Versicherung].

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