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Pflichten der Versicherungsmakler bei Lebensversicherung und Festkredit
Die Kombination "Lebensversicherung und Festkredit" bei einer Immobilienfinanzierung kann bei vermieteten Immobilien eine sinnvolle Alternative der Baufinanzierung sein. Da hier aber mehrere Produkte miteinander verwoben werden, müssen Versicherungsmakler / Finanzberater sehr aufpassen, dass sie alle vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllen. Sonst droht - wie das
Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29.10.2009 (Az. 7 O 27/09) zeigt - ggf. sogar eine Rückzahlung der vom Kunden getätigten Darlehenszinsen und anderen Verpflichtungen.
Fahrlässige Verletzung der Beratungspflicht
Der Versicherungsmakler haftet dem Kläger und seiner Ehefrau aus mindestens fahrlässiger Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Berater- und Maklervertrages über die Vermittlung einer Baufinanzierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, treffen den Versicherungs- und Finanzierungsmakler besondere Sorgfaltspflichten. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen dabei weit, denn er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen.
Anmerkung zum Urteilsfall
Die folgende Anmerkung stammt von
Dipl.-Math. Schramm und
RA Fiala
Das Urteil zu "Lebensversicherung und Festkredit" zeigt einen typischen Verlauf bei der Vermittlung der Finanzierungs bei einem Hausbau. Der Versicherungs- und Finanzmakler hatte ein sogenanntes endfälliges Darlehen vermittelt. Dieses Darlehen sollte mithin am Ende der Laufzeit tilgungsfrei sein. Später entdeckte der Kunde, dass der Vermittler beim Beratungsgespräch die Unverbindlichkeit seiner Musterberechnung zur Lebensversicherung verschwiegen hatte. Auch hätte der Vermittler durch Auswahl eines leistungsfähigeren Versicherers eine bessere Rendite durch höhere Überschüsse erzielen können.
Der Einwand des Versicherungs- und Finanzmaklers, dass es sich um einen leistungs-, bonitäts- und servicestarken Versicherer gehandelt habe, verhinderte seine Verurteilung nicht. Das Gericht erkannte nämlich, dass gar keine interessengerechte Finanzierungsalternative angeboten worden war. So wäre es günstiger gewesen, das vorhandene Kapital zur Anzahlung des Kaufpreises zu verwenden und den Restkaufpreis über ein Annuitätendarlehen abzubezahlen. Der fehlende Hinweis auf Finanzierungsalternativen kann also schon ein Beratungsfehler sein.
Die Beweislast liegt beim Anlageberater bzw. Finanz- und Versicherungsmakler. Eine fehlerhafte Musterberechnung kann beim Kredit- und Lebensversicherungskunden den Irrtum erzeugen, dass man am Ende der Laufzeit genügend Geld zur Verfügung hat, den Kredit zurück zu bezahlen. Ähnlich wie bei falschen Prospekten einer Kapitalanlage liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungs- und Finanzmakler. Häufig wird gerade nicht jener Versicherer vermittelt, der die beste Renditeaussicht bietet. Und oft wird ohnehin durch die Kombination mit einem Festkredit gerade nicht die bestmögliche Finanzierung sichergestellt.
Das Landgericht Itzehoe verurteilte den Finanz- und Versicherungsmakler, bereits bezahlte Darlehenszinsen zu erstatten. Zudem musste der Makler die Darlehensrückzahlung übernehmen, bekam jedoch den Rückkaufswert der Lebensversicherung angerechnet. Auch die Anwalts- und Gerichtskosten wurden ihm auferlegt. Grund: Der Makler hatte dagegen verstoßen, die Interessen des Kunden zu wahren und über Risiken derart aufzuklären, so dass der Kunde hätte unter sinnvollen Finanzierungsalternativen qualifiziert entscheiden können.