Versicherungsombudsmann: Schlichtungsstelle für Versicherungen
In Kürze: Der Ombudsmann für Versicherungen hilft bei Streitigkeiten mit Versicherungen und dient dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Ausgenommen sind Ansprüche aus einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, weil hierfür mit dem
PKV-Ombudsmann eine besondere Schlichtungsstelle geschaffen wurde (siehe auch weiter unten). Die Versicherungskunden können sich auch bei der BaFin über die
Versicherung beschweren. Die BaFin ist jedoch keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Der Weg über den Ombudsmann ist im allgemeinen vorzuziehen. Die BaFin kann aber im Einzelfall für deutlich mehr Druck sorgen, weil sie zugleich das Versicherungsaufsichtsamt darstellt.
Verbindliche Entscheidung der Schlichtungsstelle
Über statthafte Beschwerden und sofern die Entscheidung des Versicherers falsch war, kann der Ombudsmann gegen das Versicherungsunternehmen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro eine verbindliche Entscheidung aussprechen. Stellt er fest, dass der Versicherer korrekt gehandelt hat, erläutert er dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung. Bei Beträgen zwischen 10.000 und 100.000 Euro spricht der Ombudsmann Empfehlungen aus, an die beide Parteien (und damit auch der Versicherer) nicht gebunden sind. Auf der Website des
Versicherungsombudsmanns findet sich eine Datenbank der Entscheidungen einschließlich Erklärungen des Ombudsmanns.
Regeln für die Schlichtung
Damit die Schlichtungsstelle tätig wird, ist die Beschwerde kurz und knapp aber verständlich und belegbar zu begründen. Der Versicherungs-Ombudsmann wird nur dann tätig werden, wenn der Versicherungsnehmer (Kunde) seinen Anspruch zuvor gegenüber dem Versicherer geltend gemacht und dem Versicherer sechs Wochen Zeit gegeben hat, den Anspruch abschließend zu bescheiden. Die Details ergeben sich aus der
Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO). Hinweis: Die VomVo ist nicht zu verwechseln mit der
VermVo, der Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Ein Verfahren vor dem Ombudsmann findet nach der VomVo auch nicht statt,
- bei Beschwerden, deren Wert 100.000 Euro überschreitet
- bei Beschwerden, die Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag zum Gegenstand haben,
- bei Beschwerden, deren Gegenstand die bei der versicherungsmathematischen Berechnung angewandten Methoden oder Formeln sind,
- bei Ansprüchen eines Dritten auf die Versicherungsleistung,
- solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, Schiedsgericht, einer Streitschlichtungseinrichtung oder der Versicherungsaufsicht anhängig ist
- wenn der Beschwerdegegenstand von einem Gericht, Schiedsgericht oder einer Streitschlichtungseinrichtung abschließend behandelt wurde;
- wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg erhoben worden ist,
- wenn der Anspruch bereits verjährt ist und sich der Beschwerdegegner auf die Verjährung beruft.
Rechtliche Grundlage der Schlichtungsstelle
Bekannt ist die Schlichtungsstelle unter dem Namen "Ombudsmann für Versicherungen". Der Versicherungsombudsmann ist mithin ein Schlichter im Streit zwischen Versicherern und Kunden, der aber wegen der Sonderstellung der privaten Krankenversicherung nicht für die private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig ist.
Nach § 214 VVG können die genannten Bundesministerien eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern anerkennen. Das gleiche gilt für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Verwechseln Sie im Streitfall nicht die unterschiedlichen Verordnungen (siehe oben).
Schlichtungsstelle für private Krankenversicherungen
Für die Bearbeitung von Beschwerden zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung ist der
PKV-Ombudsmann als zentrale Beschwerdestelle eingerichtet worden. Der Ombudsmann der PKV ist praktisch der außergerichtliche Streitschlichter für die private Kranken- und Pflegeversicherung und darf nicht mit dem Versicherungs-Ombudsmann verwechselt werden. So darf der PKV-Ombudsmann auch keine bindenden Entscheidungen treffen, sondern hat nur eine Schlichtungs- und Empfehlungsfunktion.