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Das Oberlandesgericht Hamm hielt den der Versicherung obliegenden Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht für erbracht. Das Abkommen von einer schmalen Fahrbahn auf den Grünstreifen begründet nicht ohne weiteres eine grobe Fahrlässigkeit. Auch wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, einen plausiblen Grund für seinen Fahrfehler anzugeben, kann daraus keine Umkehr der Beweislast abgeleitet werden. Da der Unfallhergang schließlich ungeklärt blieb, musste die Versicherung den Fahrzeugschaden ersetzen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.02.2007
20 U 134/06
NJW Heft 17/2007, Seite X
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
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