Die Wartefrist gilt aber nicht, wenn Sie Schadenersatzansprüche (z.B. aus einem Verkehrsunfall) geltend machen wollen oder wenn Sie in einer Straf- oder Bußgeldsache einen Strafverteidiger brauchen. Für derartige Vorfälle sind Sie ab Versicherungsbeginn schon versichert.
Die Rechtsschutzversicherung zahlt ferner nur, wenn das, was Sie vorhaben, auch Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. "Mutwillig" ist zum Beispiel, eine restliche Miete in Höhe von 10 Euro einzuklagen oder wegen eines Parktickets von nur 20 Euro einen Rechtstreit durchzufechten.
Oft hängt die Beurteilung der Erfolgsaussichten davon ab, wie Sie der Rechtsschutzversicherung die Angelegenheit schildern. Wenn die Sache etwas komplizierter ist, dürfte es zweckmäßig sein, dies bereits durch den Anwalt erledigen zu lassen.
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|